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   VG Berlin, 08.11.2002 - 3 A 628.02   

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https://dejure.org/2002,55637
VG Berlin, 08.11.2002 - 3 A 628.02 (https://dejure.org/2002,55637)
VG Berlin, Entscheidung vom 08.11.2002 - 3 A 628.02 (https://dejure.org/2002,55637)
VG Berlin, Entscheidung vom 08. November 2002 - 3 A 628.02 (https://dejure.org/2002,55637)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Heranziehung eines Telekommunikationsunternehmens zu einer Verwaltungsgebühr für die Verlegung einer Telekommunikationslinie; Verfassungswidrigkeit der Tarifstelle 6910d des Gebührenverzeichnisses der Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 07.01.1999 - 2 BvR 929/97

    Kommunale Finanzhoheit bietet keinen dem Eigentumsgrundrecht vergleichbaren

    Auszug aus VG Berlin, 08.11.2002 - 3 A 628.02
    Die Beteiligung des betroffenen Trägers der Straßenbaulast ist verfahrensrechtlich als Anhörung im Sinne der §§ 13 Abs. 2, 28 Abs. 2 VwVfG zu werten (BVerfG, Beschluss vom 7. Januar 1999 - 2 BvR 529/97 - NVwZ 1999, 520, 521 [BVerfG 07.01.1999 - 2 BvR 929/97]) und begründet nicht eine eigene Verwaltungskompetenz des Straßenbaulastträgers.
  • BVerwG, 03.03.1994 - 4 C 1.93

    Finanzwesen - Luftverkehrsgebühren - Rechtsverordnung - Luftsicherheitsgebühr -

    Auszug aus VG Berlin, 08.11.2002 - 3 A 628.02
    Dies schließt die (exklusive) Zuständigkeit für Gebührentatbestände ein (vgl. BVerwGE 95, 188, 192 f. [BVerwG 03.03.1994 - 4 C 1/93]).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.1995 - 2 S 1595/93

    Gebühr für eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme nach BImSchG § 10a Abs 1

    Auszug aus VG Berlin, 08.11.2002 - 3 A 628.02
    Eine Amtshandlung ist jede mit Außenwirkung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Handlung einer Behörde (VGH Mannheim, NVwZ 1995, 1029).
  • OVG Niedersachsen, 13.06.2002 - 10 L 1791/00
    Auszug aus VG Berlin, 08.11.2002 - 3 A 628.02
    Bei dieser Sachlage bedarf keiner Entscheidung, ob die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Zustimmung nach§ 50 Abs. 3 und 4 TKG mit § 50 Abs. 1 und 2 TKG vereinbar sind, wonach die Lizenznehmer befugt sind, Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urt. v. 13. Juni 2002 - 10 L 1791/00, Bl. 30 ff der Akte, m.w.N.).
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